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Acceptée Fédéral Sécurité, défense et justice Société, famille et égalité 25 septembre 1994

Rassismus-Strafnorm (Art. 261bis StGB)

Anfang der 1990er-Jahre bleibt die Schweiz von der Wiederkehr fremdenfeindlicher und revisionistischer Töne, die Europa durchziehen, nicht verschont. Schändungen jüdischer Friedhöfe, negationistische Propaganda, rassistische Vorfälle: Der Druck wächst, dem Land ein klares juristisches Instrument zu geben.Die Schweiz hat 1965 das…

Oui — 54.7% Non — 45.3%
Participation : 45.9%
L'enjeu de l'époque

Anfang der 1990er-Jahre bleibt die Schweiz von der Wiederkehr fremdenfeindlicher und revisionistischer Töne, die Europa durchziehen, nicht verschont. Schändungen jüdischer Friedhöfe, negationistische Propaganda, rassistische Vorfälle: Der Druck wächst, dem Land ein klares juristisches Instrument zu geben.

Die Schweiz hat 1965 das UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung unterzeichnet, kann es aber nicht ratifizieren, ohne eine Strafnorm gegen Diskriminierung einzuführen. Das Parlament verabschiedet daher Artikel 261bis des Strafgesetzbuches. Drei Komitees aus dem rechtsnationalen Lager, darunter die Ligue vaudoise, ergreifen das Referendum und sammeln 54’112 Unterschriften.

Der Abstimmungskampf stellt zwei Prinzipien gegenüber: den Schutz der Menschenwürde und den Kampf gegen den Hass einerseits, die Meinungsfreiheit andererseits, welche die Gegner als «Maulkorb-Gesetz» anrufen. Der Bundesrat und nahezu alle Parteien unterstützen die Vorlage.

Am 25. September 1994 nimmt das Volk die Norm mit 54,7 Prozent an, bei einer Stimmbeteiligung von 45,9 Prozent. Artikel 261bis tritt am 1. Januar 1995 in Kraft, und die Schweiz tritt dem UNO-Übereinkommen am 29. Dezember 1994 bei.

Methodischer Hinweis : Diese Faktenkarte behandelt die Abstimmung sachlich und überparteilich. Die Verdikte beziehen sich ausschliesslich auf die überprüfbaren Abstimmungsargumente — also auf das, was sich an den seit der Abstimmung beobachteten Fakten messen lässt — und nicht auf den Urnengang selbst.
▲ Annehmende Kantone
Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg, Obwalden, Schaffhausen, Waadt, Zug, Zürich
▼ Ablehnende Kantone
Aargau, Appenzell I.Rh., Appenzell A.Rh., Glarus, Luzern, Nidwalden, St. Gallen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Tessin, Uri, Wallis

Akteure und Persönlichkeiten

▲ Ja-Lager
Bundesrat (befürwortend)
CVP, FDP, SP, GPS, EVP, LdU, LPS, PdA (Ja-Parolen)
SVP (nationale Ja-Parole trotz abweichender Sektionen)
Wirtschaft (Vorort (economiesuisse), SGV)
Gewerkschaften (SGB, Travail.Suisse)
▼ Nein-Lager
Freiheits-Partei (ehem. Auto-Partei)
Lega dei Ticinesi
Schweizer Demokraten
Rechtsbürgerliche Referendumskomitees (u.a. Ligue vaudoise)
Abweichende SVP-Kantonalsektionen (AG, AR, LU, TG, VD)
Bemerkenswert : Als Bundesgesetz war nur das Volksmehr nötig. Bei den Ständen ergab sich ein perfektes Patt: 11,5 Stände dafür, 11,5 dagegen.

Argumente und Verdikte

▲ Argumente DAFÜR (Ja-Lager)
Den Beitritt zum UNO-Übereinkommen ermöglichen
« Die Schweiz kann nicht einer der letzten Staaten ohne strafrechtliches Instrument gegen Rassendiskriminierung bleiben. »
— Ja-Lager, Kampagne 1994
✓ Argument bestätigt
Die Schweiz trat dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung der Rassendiskriminierung am 29. Dezember 1994 bei; Artikel 261bis trat am 1. Januar 1995 in Kraft und begründete seither Hunderte von Verfahren.
Quelle : CERD-Übereinkommen (in Kraft 1995); Art. 261bis StGB
Völkermordleugnung und Aufruf zum Hass bestrafen
« Das öffentliche Leugnen eines Völkermordes oder der Aufruf zum Rassenhass darf nicht länger straflos bleiben. »
— Ja-Lager, Kampagne 1994
✓ Argument bestätigt
Die Norm erfasst die Leugnung von Völkermorden und die Aufstachelung zum Hass; sie wurde regelmässig angewendet — rund 935 gemeldete Fälle zwischen 1995 und 2019 und über 330 Verurteilungen.
Quelle : Eidgenössische Kommission gegen Rassismus; Justizstatistik
▼ Argumente DAGEGEN (Nein-Lager)
Ein «Maulkorb-Gesetz», das die Meinungsfreiheit einschränkt
« Artikel 261bis knebelt die Debatte und beschränkt die Freiheit jedes Einzelnen, seine Meinung zu äussern. »
— Rechtsbürgerliche Referendumskomitees, 1994
✗~ Teilweise widerlegt
In einem Vierteljahrhundert blieben die Verurteilungen begrenzt — weniger als 25 pro Jahr im Schnitt — und richten sich gegen offenkundige Hass- oder negationistische Äusserungen, nicht gegen die normale Debatte. Der befürchtete flächendeckende Maulkorb blieb aus, auch wenn das Spannungsverhältnis zur Meinungsfreiheit regelmässig diskutiert wird.
Quelle : Justizstatistik; parlamentarische Debatten 1995-2020
Eine vage Norm, Quelle missbräuchlicher Anzeigen
« Der Text ist so vage, dass er Tür und Tor für Klagen und Rechtsunsicherheit öffnet. »
— Nein-Lager, 1994
✗~ Teilweise widerlegt
Die Gerichte filtern: Rund 38 % der Fälle enden mit Freispruch, Einstellung oder Nichtanhandnahme. Die angekündigte Welle willkürlicher Verurteilungen blieb aus, auch wenn die Anwendung der Norm bisweilen als heikel galt.
Quelle : Fallsammlung der EKR

Affiches de campagne (29)

Faktische Bilanz

2
Bestätigt
0
Teilw. bestätigt
2
Teilw. widerlegt
0
Widerlegt
Ein dauerhaftes und erweitertes Rechtsinstrument
Seit 1995 in Kraft, hat die Norm mehrere Hundert Verurteilungen bewirkt. Im Februar 2020 weitete das Volk ihren Schutz sogar auf die sexuelle Orientierung aus, mit 63,1 % der Stimmen.
Quelle : Eidg. Abstimmung vom 9. Februar 2020
~
Eine reale, aber bescheidene Wirkung
Weniger als 25 Verurteilungen pro Jahr im Schnitt und zahlreiche eingestellte Verfahren: Menschenrechtsorganisationen sprechen von einer durchzogenen Bilanz.
Quelle : EKR; Amnesty International
~
Die Angst vor dem «Maulkorb» relativiert
Die Meinungsfreiheit wurde nicht erstickt: Die öffentliche Debatte über Migration, Religion oder Asyl blieb lebhaft. Das Spannungsverhältnis zwischen Hassbekämpfung und Meinungsfreiheit bleibt jedoch ein wiederkehrendes Thema.
Quelle : Analysen 25 Jahre nach der Abstimmung
Analyse éditoriale
Conclusion

Die antirassistische Strafnorm erfüllte zunächst ihre institutionelle Funktion: Sie ermöglichte der Schweiz, das UNO-Übereinkommen zu ratifizieren und sich ein fehlendes Rechtsinstrument zu geben. In diesem Punkt ist das zentrale Ziel des Ja-Lagers erreicht, und Artikel 261bis ist heute fester Bestandteil des Schweizer Rechts.

Ihre alltägliche Wirkung ist bescheidener, als ihre Befürworter erhofften und ihre Gegner befürchteten. Mit weniger als 25 jährlichen Verurteilungen und einem erheblichen Anteil eingestellter Verfahren wirkt die Norm eher als Signal und Leitplanke denn als Repressionsmaschine.

Die grosse Furcht der Gegner — ein «Maulkorb», der die öffentliche Debatte erstickt — bewahrheitete sich nicht. Die Schweiz debattierte weiterhin heftig über Migration, Religion und Asyl. Das Spannungsverhältnis zwischen Hassbekämpfung und Meinungsfreiheit bleibt gleichwohl ein offenes Thema, das bei jedem medienwirksamen Prozess neu auflebt.

Dreissig Jahre später lautet die Bilanz: ein nützliches, aber begrenztes Instrument, das dem Hassdiskurs eine klare Grenze setzt, ohne eine Gesellschaft tiefgreifend zu verändern, in der Alltagsrassismus fortbesteht.