Am 10. Februar 2019 nahm die Genfer Stimmbevölkerung mit 55,1 % Ja das Gesetz über die Laizität des Staates (LLE) an, nach einem angespannten Wahlkampf. Die Beteiligung erreichte 43,83 %. Das Gesetz war im April 2018 vom Grossen Rat auf Vorschlag des Staatsrats verabschiedet und danach mit einem Referendum angefochten worden.
Der Text konkretisiert Artikel 3 der Genfer Verfassung von 2012, der die Laizität des Staates verankert. Er verbietet namentlich öffentlichen Angestellten und gewählten Mitgliedern der Legislativen (Grosser Rat, Gemeinderäte) das Tragen auffälliger religiöser Zeichen, wenn sie tagen oder den Staat vertreten, und regelt religiöse Kundgebungen im öffentlichen Raum.
Sieben Jahre später hat die LLE einen bewegten Rechtsweg hinter sich: Erst die kantonale Justiz, dann das Bundesgericht haben mehrere ihrer umstrittensten Bestimmungen nachgebessert.
▲ Gesamtergebnis Ja: 55,1 % Nein: 44,9 % Beteiligung: 43,83 % | ▼ Abstimmungskarte Ein polarisierendes Gesellschaftsgesetz, mit klarer, aber nicht überwältigender Mehrheit angenommen, in einem Kanton mit alter laizistischer Tradition (Trennung von Kirche und Staat 1907). |
Akteure und Persönlichkeiten
▲ Ja-Lager • Staatsrat (Träger der Vorlage) • FDP, CVP und MCG • Mehrheit des Grossen Rates • Anhänger einer Laizität « nach französischem Vorbild » | ▼ Nein-Lager • Die Grünen und ein Teil der Linken • Religiöse Kreise (u. a. das evangelische Netzwerk) • Vereine zum Schutz der Religionsfreiheit • Umgekehrt fanden radikale Laizisten das Gesetz zu zaghaft |
Argumente und Urteile — 7 Jahre danach
▲ Argumente DAFÜR Ein Gesetz, das die Laizität des Staates klärt und konkretisiert und seine Beziehungen zu den Religionen beruhigt. « Den Behörden eine klare Definition des Laizitätsprinzips geben. » — Genfer Staatsrat, 2018-2019 ✓ Bestätigt Das Gesetz trat samt Ausführungsverordnung in Kraft. Es regelt seither die Beziehungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften und gab dem Kanton einen rechtlichen Bezugsrahmen, der bis nach Québec als Modell einer Laizität « durch Gesetz » gelobt wurde. Quelle: ge.ch; Ausführungsverordnung LLE Die religiöse Neutralität öffentlicher Angestellter im Dienst gewährleisten. ~ Teilweise bestätigt Das Prinzip wurde vom Bundesgericht für öffentliche Angestellte mit Publikumskontakt bestätigt, jedoch mit Auslegungsnuancen. Die angestrebte Neutralität wurde teils validiert, teils von den Richtern eingegrenzt. Quelle: BGE 148 I 160, 23.12.2021 | ▼ Argumente DAGEGEN Das Gesetz ist freiheitsfeindlich und schränkt die Religionsfreiheit über das Nötige hinaus ein, mit Stigmatisierungsrisiko. « Ein unverhältnismässiger Eingriff in die Gewissens- und Glaubensfreiheit. » — Die Grünen und religiöse Kreise, Kampagne 2019 ~ Teilweise bestätigt Die Warnung bestätigte sich teilweise vor Gericht: Das Verfassungsgericht (2019) und dann das Bundesgericht (2021) hoben das Verbot religiöser Zeichen für gewählte Mitglieder der Legislativen als unverhältnismässig auf. Die Richter gaben den Gegnern in diesem Punkt recht, bestätigten aber das Wesentliche des Gesetzes. Quelle: BGE 148 I 160; Verfassungsgericht GE 2019 Das Gesetz ist juristisch fragil und landet vor Gericht. ✓ Bestätigt Vorhersage bestätigt: Die LLE war Gegenstand zahlreicher Beschwerden (muslimischer Verein, evangelisches Netzwerk, Parteien), entschieden vom Verfassungsgericht 2019 und dann vom Bundesgericht am 23. Dezember 2021, das mehrere Bestimmungen umformte. Quelle: BGE 148 I 160 (2C_1079/2019) |
Faktische Bilanz · 2026
2 Bestätigt | 2 Teilweise | 0 Widerlegt | 0 Gegenstandslos |
Das Bundesgericht bessert das Gesetz nach, ohne es zu kippen | BGE 148 I 160, 23.12.2021 |
| ~ | Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung bestätigte die LLE im Wesentlichen, hielt aber an der Aufhebung des Verbots religiöser Zeichen für gewählte Mitglieder der Legislativen fest und präzisierte die Auslegung der Einschränkungen für öffentliche Angestellte und für religiöse Kundgebungen im öffentlichen Raum. Quelle: Bundesgericht, 2C_1079/2019 |
Ein in Kraft getretenes und angewandtes Gesetz | Genf, ab 2019 |
| ✓ | Trotz der Beschwerden blieb die LLE in ihrer Struktur in Kraft, mit ihrer Ausführungsverordnung. Sie ist die konkrete Umsetzung von Artikel 3 der Verfassung von 2012. Quelle: ge.ch, LLE (RS A 2 75) |
Ein vielbeachteter Schweizer Präzedenzfall | Bilanz 2019-2026 |
| ✓ | Als erstes kantonales Gesetz dieser Art nährte die LLE die nationale und internationale Debatte über die Laizität « nach französischem Vorbild » in der Schweiz und dient als wiederkehrender Vergleichspunkt. Quelle: Beobachtung AfterVote; Medienberichterstattung |
Sieben Jahre danach ist das faktische Urteil das eines Kompromisses, der hielt — aber um den Preis von Nachbesserungen. Die Befürworter erreichten das Wesentliche: ein geltendes Gesetz, einen klaren Rahmen, einen Kanton, der eine Laizität « durch Gesetz » verkörpert. Auf diesem Feld wurde ihre Wette bestätigt.
Die Gegner wiederum lagen mit dem Hinweis auf die juristische Fragilität des Textes nicht falsch. Die Gerichte gaben ihnen teilweise recht, indem sie das Verbot religiöser Zeichen für gewählte Mitglieder der Legislativen aufhoben. Doch der Kern des Gesetzes — die Neutralität der öffentlichen Angestellten — hielt stand. Ihr Prozess wegen unverhältnismässigen Eingriffs wurde halb gewonnen, halb verloren.
Bleibt eine Lehre: In Genf lässt sich Laizität nicht in einem Zug verordnen. 2019 beschlossen, 2021 korrigiert, zeigt sie, dass ein Gesellschaftsgesetz durch aufeinanderfolgende Anpassungen zwischen Gesetzgeber und Richter voranschreitet.