Am 17. Juni 2012 wird Waadt der erste Kanton der Schweiz mit einer gesetzlichen Grundlage zur Suizidhilfe in Pflegeheimen (EMS) und Spitälern. Die Stimmbevölkerung lehnt die Initiative von EXIT ab und nimmt den Gegenvorschlag des Grossen Rates mit rund 61,6 % Ja an. Die Beteiligung erreicht 43,5 %.
Der Gegenvorschlag verankert im Gesundheitsgesetz (Art. 27d) das Recht einer Heimbewohnerin oder eines Patienten eines anerkannten Spitals, unter Bedingungen (Urteilsfähigkeit, schwere Krankheit oder Folgen) Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. Er sieht eine Gewissensklausel vor: Weder die Einrichtung noch das Personal noch der Arzt sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die EXIT-Initiative zielte auf eine direktere Verpflichtung ohne vergleichbare Leitplanken.
Mehr als zehn Jahre nach Inkrafttreten (1. Januar 2013) stellt dieses Dossier die Versprechen und Befürchtungen beider Lager den im Kanton und darüber hinaus beobachteten Fakten gegenüber.
Gesamtergebnis Gegenvorschlag angenommen: ~61,6 % Ja. EXIT-Initiative abgelehnt (~59 % Nein). Beteiligung 43,5 %. In Kraft seit dem 1. Januar 2013 (Art. 27d GesG) — eine Schweizer Premiere. | Abstimmungskarte Breite Zustimmung im ganzen Kanton. Die Aufschlüsselung nach Bezirken wird hier nicht wiedergegeben. |
Akteure und Persönlichkeiten
▲ Ja-Lager • Waadtländer Staatsrat (Träger des Gegenvorschlags) • Waadtländer Grosser Rat (Verfasser des Gegenvorschlags, anstelle der Initiative) • SP und grosse Teile der Mitte-links (Unterstützung) | ▼ Nein-Lager • EXIT (ADMD Suisse romande) (Initiantin; hielt den Gegenvorschlag für zu restriktiv) • Kreise gegen jede Pflicht für Heime (darunter konfessionelle Einrichtungen) • Befürworter des Ablehnungsrechts der Heime |
Argumente und Urteile
▲ Argumente DAFÜR (Ja-Lager) Heimbewohnern einen geregelten Zugang zur Suizidhilfe sichern « Ein Mensch am Lebensende sollte seinen Wohnort nicht verlassen müssen, um diese Wahl auszuüben. » — Argumentarium für den Gegenvorschlag, 2012 ✓ Argument bestätigt Artikel 27d GesG trat am 1. Januar 2013 in Kraft; Heimbewohner und Patienten anerkannter Spitäler können sich darauf berufen, unter Bedingungen. Das versprochene Recht wurde geschaffen und angewandt. Quelle: vd.ch (Suizidhilfe, Art. 27d GesG); humanrights.ch Eine Praxis ohne gesetzliche Grundlage regeln — eine Schweizer Premiere ✓ Argument bestätigt Waadt war der erste Schweizer Kanton, der die Suizidhilfe in Institutionen gesetzlich regelte. Das Modell machte Schule: Neuenburg, dann Genf (2018) und Wallis (2022) legiferierten ihrerseits. Quelle: swissinfo « erstes Sterbehilfegesetz der Schweiz angenommen »; humanrights.ch Die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals wahren ✓ Argument bestätigt Das Gesetz sieht vor, dass weder der Arzt noch das Personal der Einrichtung zur Mitwirkung verpflichtet sind. Diese individuelle Gewissensklausel blieb in der Anwendung erhalten. Quelle: Art. 27d GesG; Le Temps | ▼ Argumente DAGEGEN (Nein-Lager) Heime zur Aufnahme der Suizidhilfe zu zwingen verletzt ihre Autonomie und ihren Pflegeauftrag « Eine Pflegeeinrichtung sollte nicht gezwungen werden, Suizidhilfe zu beherbergen. » — Gegner des Gegenvorschlags, 2012 ✗~ Teilweise widerlegt Die Befürchtung einer Verfälschung des Pflegeauftrags verallgemeinerte sich nicht: Die individuelle Gewissensklausel blieb gewahrt und die Palliativpflege entwickelte sich weiter. Doch einige Heime, namentlich konfessionelle, widersetzten sich zunächst, was den Staat zwang, die Pflicht für subventionierte Einrichtungen in Erinnerung zu rufen. Quelle: 24 heures « Heime weigern sich, das Gesetz anzuwenden »; Le Temps Ein solches Gesetz wird die Suizidhilfe banalisieren ✗~ Teilweise widerlegt Keine kantonsspezifische Banalisierung ist als Fehlentwicklung dokumentiert: Die Inanspruchnahme bleibt geregelt und an Bedingungen gebunden. Der landesweite Anstieg der Suizidhilfen über das Jahrzehnt ist ein nationaler, vielschichtiger Trend, der nicht allein dem Waadtländer Gesetz zugeschrieben werden kann. Quelle: nationale Statistik (BFS); kantonale Presse |
Faktische Bilanz
3 Bestätigt | 0 Teilweise bestätigt | 2 Teilweise widerlegt | 0 Widerlegt |
| ✓ | Eine in Kraft getretene Schweizer Premiere Die gesetzliche Grundlage (Art. 27d GesG) ist seit dem 1. Januar 2013 in Kraft; Waadt war der erste Kanton, der die Suizidhilfe in Institutionen gesetzlich regelte. |
| ✓ | Ein Modell, das Schule machte Weitere Kantone legiferierten anschliessend in ähnlichem Geist, darunter Neuenburg, Genf (2018) und Wallis (2022). |
| ~ | Widerstände in einigen Heimen Einige Einrichtungen, namentlich konfessionelle, weigerten sich zunächst, das Gesetz anzuwenden; der Staat musste die Pflicht für anerkannte und subventionierte Institutionen in Erinnerung rufen. |
| ✓ | Individuelle Gewissensfreiheit gewahrt Gemäss Gesetz sind weder das Pflegepersonal noch der Arzt der Einrichtung zur Mitwirkung an der Handlung verpflichtet. |
Mehr als zehn Jahre später hat das Waadtländer Pioniergesetz Bestand und andere Kantone inspiriert. Das Versprechen des Ja-Lagers — ein geregelter Zugang zur Suizidhilfe für Heimbewohner und eine erste gesetzliche Grundlage in der Schweiz — wurde konkret eingelöst und später andernorts übernommen. Die individuelle Gewissensfreiheit des Pflegepersonals, heikler Punkt der Kampagne, blieb in der Anwendung gewahrt.
Die Befürchtungen der Gegner zerstreuten sich teilweise: Der Pflegeauftrag der Einrichtungen wurde nicht generell verfälscht und die Palliativpflege schritt weiter voran. Unbegründet waren sie jedoch nicht, denn einige Heime weigerten sich zunächst, das Gesetz anzuwenden, was den Staat zwang, die Pflicht für subventionierte Institutionen durchzusetzen. Der Vorwurf einer « Banalisierung » bleibt als kantonsspezifischer Effekt unbelegbar: Der Anstieg der Suizidhilfen in der Schweiz folgt einer nationalen Dynamik, die den Waadtländer Rahmen weit übersteigt.